Rechtsprechung
FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen Gehaltsnachzahlung; Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zurückgezahlten Arbeitslosengeld im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen Gehaltsnachzahlung - Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zurückgezahlten Arbeitslosengeld im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2003, 395
- EFG 2003, 95
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 16.12.1996 - VI R 51/96
Eine ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnete Prämie …
Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
Eine mehrjährige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit, die vergütet wird, über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt (…vgl. Blümich/Lindberg, a.a.O., Rz. 100) und sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit der Zuwendung einer mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden sollte (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BStBl. II 1997, 222, 223).Danach soll die Tarifprogression bei der Zusammenballung von Einkünften vermieden werden, die typischerweise bei einer nachträglichen Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit eintritt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BStBl. II 1997, 222, 223).
- BFH, 17.07.1970 - VI R 66/67
Abfindung - Anstellungsvertrag - Entschädigung - Tarifbegünstigung - Mehrjährige …
Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
Dass der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich nicht mehr für seinen Arbeitgeber gearbeitet hatte, ist für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG unbeachtlich (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juli 1970 VI R 66/67, BStBl. II 1970, 683).Dementsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 17. Juli 1970 ( VI R 66/67, BStBl. II 1970, 683, unter 2. der Gründe) davon abgesehen, die dem Kläger im Jahr 1963 gezahlte Abfindung für die Jahre 1963 bis 1965 nur hinsichtlich der Jahre 1964 und 1965 als tarifbegünstigt anzusehen.
- BFH, 18.05.1994 - I R 99/93
Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine …
Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
Zutreffend hat der Kläger ausgeführt, dass der negative Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG bei der Tarifermäßigung zu berücksichtigen ist (so auch Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 34 Anm. 28; BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845, zum positiven Progressionsvorbehalt).Bei der Berechnung der Einkommensteuer (auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens) ist der Progressionsvorbehalt im Sinne von § 32b EStG sowohl nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845) als auch nach der Literatur (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 34 Anm. 28 ff.) zu berücksichtigen.
- BFH, 22.07.1993 - VI R 104/92
1. Arbeitslohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dem Kalenderjahr …
Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
Lohnnachzahlungen für frühere Kalenderjahre werden hingegen nicht von § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst, so dass es bei der Zuflussregelung des § 11 Abs. 1 EStG bleibt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BStBl. II 1993, 795; FG München, Urteil vom 28. November 2000 13 K 1168/97, GmbH-Stpr. - BFH, 29.05.1998 - VI B 275/97
Zeitpunkt des Zuflusses einer Lohnnachzahlung
Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
Laufender Arbeitslohn ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitslohn regelmäßig fortlaufend gezahlt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 1998 VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477 ; ebenso R 115 LStR). - FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00
Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien …
Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
Zwar hält das Sächsische FG (Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095 , nicht rechtskräftig) im Fall des positiven Progressionsvorbehalts eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen für geboten, um das Leistungsvermögen des Steuerpflichtigen in verfassungsrechtlich gebotener Weise zu berücksichtigen. - FG München, 28.11.2000 - 13 K 1168/97
Zahlungen nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung rückständigen …
Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
Lohnnachzahlungen für frühere Kalenderjahre werden hingegen nicht von § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst, so dass es bei der Zuflussregelung des § 11 Abs. 1 EStG bleibt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BStBl. II 1993, 795; FG München, Urteil vom 28. November 2000 13 K 1168/97, GmbH-Stpr.
- BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03
Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und …
Sie ist neben dem negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG anwendbar (vgl. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 395).cc) Der Senat kann offenlassen, ob der negative Progressionsvorbehalt und die Fünftelregelung in gleicher Weise anzuwenden sind, wenn sich die Steuerberechnung für die außerordentlichen Einkünfte --anders als im Streitfall-- aufgrund eines negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommens nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG richtet (vgl. hierzu FG des Landes Brandenburg in EFG 2003, 395).
- FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03
Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von …
aa) Die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2004, 15 K 6843/01 E, EFG 2005, 49; Revision XI R 48/04 wurde nach Rücknahme am 10. Oktober 2006 eingestellt; FG Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395, rkr) ist abzulehnen, da sie -wie im Streitfall -zu Ergebnissen führt, die dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 32b, 34 EStG sowie dem Gebot der Besteuerung entsprechend der steuerlichen Leistungsfähigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen. - FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01
Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der …
Eine Fünftelung, wie von Klägerseite angenommen, lässt sich aus der Regelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht herleiten (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454; FG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395; a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 14.2.2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2004, EFG 2005, 49; FG Brandenburg, Urteil vom 6.3.2007, 6 K 1128/01, juris).
- FG München, 25.10.2007 - 5 K 2582/07
Zusammentreffen von außerordentlichen mit dem Progressionsvorbehalt …
Der Senat hält daher entsprechend dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, die Progression zu mindern, eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen für geboten, um das aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG entstandene Problem zu lösen (so auch: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083, Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, [...]; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580;… vgl. auch Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rz. 134, Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 11.12.2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194). - FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01
Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der …
Der Senat hält vielmehr eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen geboten, um das Problem, das sich aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG ergibt, zu lösen (so auch: Sächsisches FG, Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, nicht veröffentlicht; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580;… vgl. auch Glanegger/Seeger in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194). - FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01
Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung …
Aber abgesehen davon, dass sich bei einem negativen Progressionsvorbehalt die vorliegende Hebelwirkung in gleicher Weise auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (vgl. insoweit FG Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 395 mit Anm. Büchter-Hole und Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG, Anm. 10) und die Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG zudem nur auf Antrag angewendet wird, übersteigen die mit der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG verbundenen Nachteile (Mehrsteuer von 19.245,00 DM) bei weitem nicht die Vorteile, die dem Steuerpflichtigen aufgrund der Fünftelungs-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG insgesamt eingeräumt werden.