Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11187
FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00 (https://dejure.org/2002,11187)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2002 - 2 K 3118/00 (https://dejure.org/2002,11187)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 2 K 3118/00 (https://dejure.org/2002,11187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen Gehaltsnachzahlung; Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zurückgezahlten Arbeitslosengeld im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tarifermäßigung einer auch das laufende Kalenderjahr betreffenden einheitlichen Gehaltsnachzahlung - Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden zurückgezahlten Arbeitslosengeld im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte nach der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 395
  • EFG 2003, 95
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.12.1996 - VI R 51/96

    Eine ausschließlich nach der Kostenersparnis des Arbeitgebers berechnete Prämie

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
    Eine mehrjährige Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit, die vergütet wird, über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt (vgl. Blümich/Lindberg, a.a.O., Rz. 100) und sich aus den Umständen der Zahlung ergibt, dass mit der Zuwendung einer mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden sollte (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BStBl. II 1997, 222, 223).

    Danach soll die Tarifprogression bei der Zusammenballung von Einkünften vermieden werden, die typischerweise bei einer nachträglichen Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit eintritt (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 1996 VI R 51/96, BStBl. II 1997, 222, 223).

  • BFH, 17.07.1970 - VI R 66/67

    Abfindung - Anstellungsvertrag - Entschädigung - Tarifbegünstigung - Mehrjährige

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
    Dass der Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich nicht mehr für seinen Arbeitgeber gearbeitet hatte, ist für die Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG unbeachtlich (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juli 1970 VI R 66/67, BStBl. II 1970, 683).

    Dementsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 17. Juli 1970 ( VI R 66/67, BStBl. II 1970, 683, unter 2. der Gründe) davon abgesehen, die dem Kläger im Jahr 1963 gezahlte Abfindung für die Jahre 1963 bis 1965 nur hinsichtlich der Jahre 1964 und 1965 als tarifbegünstigt anzusehen.

  • BFH, 18.05.1994 - I R 99/93

    Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
    Zutreffend hat der Kläger ausgeführt, dass der negative Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG bei der Tarifermäßigung zu berücksichtigen ist (so auch Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 34 Anm. 28; BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845, zum positiven Progressionsvorbehalt).

    Bei der Berechnung der Einkommensteuer (auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens) ist der Progressionsvorbehalt im Sinne von § 32b EStG sowohl nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. Mai 1994 I R 99/93, BStBl. II 1994, 845) als auch nach der Literatur (vgl. Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG , § 34 Anm. 28 ff.) zu berücksichtigen.

  • BFH, 22.07.1993 - VI R 104/92

    1. Arbeitslohnnachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre sind dem Kalenderjahr

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
    Lohnnachzahlungen für frühere Kalenderjahre werden hingegen nicht von § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst, so dass es bei der Zuflussregelung des § 11 Abs. 1 EStG bleibt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BStBl. II 1993, 795; FG München, Urteil vom 28. November 2000 13 K 1168/97, GmbH-Stpr.
  • BFH, 29.05.1998 - VI B 275/97

    Zeitpunkt des Zuflusses einer Lohnnachzahlung

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
    Laufender Arbeitslohn ist nur anzunehmen, wenn der Arbeitslohn regelmäßig fortlaufend gezahlt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 1998 VI B 275/97, BFH/NV 1998, 1477 ; ebenso R 115 LStR).
  • FG Sachsen, 14.02.2002 - 2 K 2084/00

    Berücksichtigung von dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
    Zwar hält das Sächsische FG (Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095 , nicht rechtskräftig) im Fall des positiven Progressionsvorbehalts eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen für geboten, um das Leistungsvermögen des Steuerpflichtigen in verfassungsrechtlich gebotener Weise zu berücksichtigen.
  • FG München, 28.11.2000 - 13 K 1168/97

    Zahlungen nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zur Abgeltung rückständigen

    Auszug aus FG Brandenburg, 11.12.2002 - 2 K 3118/00
    Lohnnachzahlungen für frühere Kalenderjahre werden hingegen nicht von § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG erfasst, so dass es bei der Zuflussregelung des § 11 Abs. 1 EStG bleibt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BStBl. II 1993, 795; FG München, Urteil vom 28. November 2000 13 K 1168/97, GmbH-Stpr.
  • BFH, 15.11.2007 - VI R 66/03

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Sie ist neben dem negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG anwendbar (vgl. FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 395).

    cc) Der Senat kann offenlassen, ob der negative Progressionsvorbehalt und die Fünftelregelung in gleicher Weise anzuwenden sind, wenn sich die Steuerberechnung für die außerordentlichen Einkünfte --anders als im Streitfall-- aufgrund eines negativen verbleibenden zu versteuernden Einkommens nach § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG richtet (vgl. hierzu FG des Landes Brandenburg in EFG 2003, 395).

  • FG Baden-Württemberg, 29.03.2007 - 8 K 172/03

    Berechnung der tariflichen Einkommensteuer beim Zusammentreffen von

    aa) Die Berechnungsmethode der Finanzverwaltung (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2004, 15 K 6843/01 E, EFG 2005, 49; Revision XI R 48/04 wurde nach Rücknahme am 10. Oktober 2006 eingestellt; FG Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395, rkr) ist abzulehnen, da sie -wie im Streitfall -zu Ergebnissen führt, die dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 32b, 34 EStG sowie dem Gebot der Besteuerung entsprechend der steuerlichen Leistungsfähigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen.
  • FG Münster, 03.07.2007 - 1 K 2192/01

    Art der Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts im Rahmen der Ermittlung der

    Eine Fünftelung, wie von Klägerseite angenommen, lässt sich aus der Regelung des § 34 Abs. 1 EStG nicht herleiten (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 13.5.2002, 1 K 5072/00 E, EFG 2002, 1454; FG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2002, 2 K 3118/00, EFG 2003, 395; a.A. Sächsisches FG, Urteil vom 14.2.2002, 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095; FG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2004, EFG 2005, 49; FG Brandenburg, Urteil vom 6.3.2007, 6 K 1128/01, juris).
  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 2582/07

    Zusammentreffen von außerordentlichen mit dem Progressionsvorbehalt

    Der Senat hält daher entsprechend dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG, die Progression zu mindern, eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen für geboten, um das aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG entstandene Problem zu lösen (so auch: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.03.2007 6 K 1128/01, EFG 2007, 1083, Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14.02.2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, [...]; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Graf in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34 Rz. 134, Schmidt/Seeger, EStG, 26. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 11.12.2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2007 - 6 K 1128/01

    Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte bei der

    Der Senat hält vielmehr eine Fünftelung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen geboten, um das Problem, das sich aus dem gesetzgeberisch missglückten Zusammenspiel von § 34 Abs. 1 und § 32 b EStG ergibt, zu lösen (so auch: Sächsisches FG, Urteil vom 14. Februar 2002 2 K 2084/00, EFG 2002, 1095, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision im Verfahren VI R 35/02, nicht veröffentlicht; Korezkij, BB 2004, 194; Korezkij in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch Glanegger/Seeger in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 34 Rz. 57, die diese Berechnung für vertretbar halten; kritisch hierzu: Siegel in Siegel/Korezkij, DStR 2005, 577, 580; vgl. auch FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 95, wonach bei einem negativen Progressionsvorbehalt keine Fünftelung der dem § 32b EStG unterliegenden Einnahmen in Betracht kommt; s. hierzu die kritische Anmerkung von Korezkij, BB 2004, 194).
  • FG Düsseldorf, 09.09.2004 - 15 K 6843/01

    Berechnung der Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte; Berücksichtigung

    Aber abgesehen davon, dass sich bei einem negativen Progressionsvorbehalt die vorliegende Hebelwirkung in gleicher Weise auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken kann (vgl. insoweit FG Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2002 2 K 3118/00, EFG 2003, 395 mit Anm. Büchter-Hole und Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 34 EStG, Anm. 10) und die Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG zudem nur auf Antrag angewendet wird, übersteigen die mit der Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 3 EStG verbundenen Nachteile (Mehrsteuer von 19.245,00 DM) bei weitem nicht die Vorteile, die dem Steuerpflichtigen aufgrund der Fünftelungs-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG insgesamt eingeräumt werden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht